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BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 16/76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 19.05.1976 - 14 O 496/75
- BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 16/76
Papierfundstellen
- BVerfGE 46, 66
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56
Änderung des Erbbauzinse
Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 16/76
Diese Gesetzesvorschrift hat nach der 1956 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 220) nur den Zweck, die Belastbarkeit des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten zu erleichtern. - BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvL 16/76
Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, im Verfahren der konkreten Normenkontrolle über Rechtsfragen zu entscheiden, die erkennbar für die Entscheidung der eigentlichen Streitfrage bedeutungslos sein werden (BVerfGE 42, 42 (49)).
- BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20
Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot
Prüfungsgegenstand kann somit von vornherein nur ein Rechtssatz sein, dessen Gültigkeit bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens relevant ist (vgl. BVerfGE 38, 121 ; 46, 66 ; 107, 218 ; 153, 310 ).Ihr Gegenstand können nur Vorschriften sein, deren Gültigkeit für die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 38, 121 ; 46, 66 ; 107, 218 ; 153, 310 ; BVerfGK 3, 285 ).
- BFH, 20.06.1989 - VIII R 82/86
Kapitalerträge - Verfassungsmäßigkeit - Amnestie - Verfassungsmäßigkeit
Denn das Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG dient ausschließlich dem Ziel, eine verfassungsmäßige Entscheidung in einem konkreten Rechtsstreit zu gewährleisten (Beschlüsse des BVerfG vom 26. Oktober 1977 1 BvL 9/72, BVerfGE 46, 268; 283; vom 11. Oktober 1977 1 BvL 16/76, BVerfGE 46, 66, 71). - BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23
Weitere Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot unzulässig
Soweit die Vorlagen der Sache nach bereits die Aufnahme von Cannabis in die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG für verfassungswidrig halten und insoweit die grundsätzliche Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel beanstanden, lassen sie außer Acht, dass Gegenstand einer Normenkontrolle nur Vorschriften sein können, deren Gültigkeit für die von dem vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 38, 121 ; 46, 66 ; 107, 218 ; 153, 310 ; BVerfGK 3, 285 ). - BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 5/81
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Es entspricht nicht der Funktion eines Normenkontrollverfahrens und kann nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, Rechtsfragen zu entscheiden, die erkennbar für die Entscheidung der eigentlichen Streitfrage bedeutungslos sind (vgl. BVerfGE 42, 42 (50); 46, 66 (71); 48, 396 (400)).